15. Deutscher Bundestag

[Wahlprüfung]

Beschluss vom 6. November 2003

WP 215/02

BT-Drucks. 15/1850, 29 (Anlage 5)

„Erfolgswertgleichheit“


Informationen Informationen zur Entscheidung, Berichterstatterschreiben zur Wahlprüfungsbeschwerde, Entscheidungen 2000–heute

Beschluss

[BT-Drucks. 15/1850, 29 (29)] Zum Wahleinspruch
des Herrn C.,
– WP 215/02 –
gegen
die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2003 beschlossen,
dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Entscheidungsformel:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 22. November 2002 hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag Einspruch eingelegt und diesen damit begründet, dass der Gesetzgeber bei drei Sachverhalten die aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Wahlgleichheit im Rahmen des geltenden Systems personalisierter Verhältniswahl zu beachtende Erfolgswertgleichheit nicht eingehalten habe. 1
Erstens gelte dies für die gemäß § 6 Abs. 4 und 5 Bundeswahlgesetz (BWG) angefallenen Überhangmandate, die nicht vom Proporz der Zweitstimmen getragen seien. 2
Zweitens richtet sich der Einspruch gegen die Berücksichtigung derjenigen Zweitstimmen, die von Wählern, die in den Berliner Wahlkreisen 86 und 87 mit ihrer Erststimme den beiden von der PDS vorgeschlagenen Kandidatinnen zum Mandatserwerb verholfen haben, für Landeslisten anderer Parteien abgegeben worden sind. Insoweit geht der Einspruchsführer von 29 257 Zweitstimmen aus, wobei die Zahl erfahrungsgemäß noch höher liegen werde. 3
Drittens wird eingewandt, dass das Verfahren Hare/Niemeyer nicht den Anforderungen der Erfolgswertgleichheit genüge. Diesen Anforderungen entspreche eindeutig am besten das Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte Laguë/Schepers), da es die Quadratabweichungen der Größe Sitze/Stimmen bei den einzelnen Listen minimiere; außerdem fielen dann einige Eigenheiten des Verfahrens Hare/Niemeyer weg. Auf weitere Details verzichtet der Einspruchsführer, da diese der Wissenschaft, allerdings nicht der Rechtswissenschaft und anscheinend auch nicht den Gerichten, seit langem bekannt seien. 4
Wäre bei der Bundestagswahl 2002 das Verfahren Sainte Laguë/Schepers angewendet worden, hätte die CDU ein Mandat mehr bekommen. In der internen Verteilung wäre auf die CDU-Landesliste in Sachsen ein Sitz weniger, was sich wegen der dort ausschließlich erzielten Direktmandate nicht ausgewirkt hätte, und auf die Landesliste in Brandenburg ein Sitz mehr entfallen. 5
Da dem Einspruchsführer nach eigenem Bekunden bekannt ist, dass der Bundestag es in ständiger Praxis ablehnt, im Wahlprüfungsverfahren die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften festzustellen, und diese Kontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorbehält, bittet er um eine möglichst zügige Bearbeitung. 6
Der Bundeswahlleiter hat mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2002 daran erinnert, dass die Vorschriften zu Überhangmandaten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 95, 335 ff.) mit dem Grundgesetz vereinbar sind. 7
Zu den angesprochenen Berliner Zweitstimmen nimmt der Bundeswahlleiter auf sein an den Bundestagspräsidenten gerichtetes Schreiben vom 22. Oktober 2002 sowie seine Stellungnahme vom 10. Dezember 2002 zu einem anderen Wahleinspruch (WP 10/02) Bezug. Im erstgenannten Schreiben vom 22. Oktober 2002 wird über die Beratungen im Bundeswahlausschuss zu den hier interessierenden Zweitstimmen unterrichtet. Anknüpfend an die Feststellung, dass die PDS in den Berliner Wahlkreisen 86 und 87 jeweils das Wahlkreismandat errungen habe, wird zunächst ausgeführt, dass die PDS bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nicht zu berücksichtigen war, da sie weder 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erhalten noch in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen habe (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BWG waren die beiden Direktmandate der PDS von der gesetzlichen Abgeordnetenzahl vor der Verhältnisrechnung nach dem Verfahren Hare/Niemeyer abzuziehen. 8
Für den erstmaligen Fall, dass eine Partei das 5 %-Quorum verfehlt, aber ein oder zwei Direktmandate erzielt, sehe § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht die Nichtberücksichtigung der Zweitstimmen der Wähler vor, die mit ihren Erststimmen einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber gewählt haben. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG (BVerfGE 79, 161 <168>) ausgeführt, der Gesetzgeber werde für den damals noch nicht eingetretenen Fall „im Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene Rechtsklarheit zu erwägen haben, § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG entsprechend zu ergänzen.“ Hierzu merkt der Bundeswahlleiter an, dass aufgrund des Sachzusammenhangs nur der zweite Satz von § 6 Abs. 1 BWG gemeint sein konnte. 9
In der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 9. Oktober 2002 hat laut obigem Schreiben ein Beisitzer unter Hinweis [BT-Drucks. 15/1850, 29 (30)] auf diese Entscheidung gebeten, bei der Ermittlung der gültigen Zweitstimmen in analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG die betreffenden Zweitstimmen der Wähler unberücksichtigt zu lassen. Der Bundeswahlausschuss habe dies nach eingehender Erörterung mit fünf Stimmen bei drei Enthaltungen abgelehnt; für eine analoge Anwendung sei im Wesentlichen aus folgenden Gründen kein Raum gesehen worden: 10
Der Gesetzgeber habe als Adressat des Hinweises des Bundesverfassungsgerichts § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht um die jetzt eingetretene Fallgestaltung ergänzt. Da der Gesetzgeber in Kenntnis der Anregung des Bundesverfassungsgerichts nicht tätig geworden sei, habe der Bundeswahlausschuss keine Regelungslücke für eine analoge Anwendung der Gesetzesnorm auf den nicht ausdrücklich geregelten Sachverhalt gesehen. Der Bundeswahlausschuss habe einer Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. in welcher Weise gesetzgeberisch dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts gefolgt werde, nicht vorzugreifen vermocht. Dabei erscheine die Nichtberücksichtigung von Zweitstimmen der Erststimmenwähler einer Partei, die das 5 %-Quorum verfehlt, aber ein oder zwei Wahlkreismandate errungen hat, in diesen Wahlkreisen nicht ohne weiteres zwingend, da sich die Fallgestaltung nicht unerheblich von den in § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG geregelten Tatbeständen unterscheide. Im gesetzlich geregelten Sachverhalt gebe es keine dem Wahlkreisbewerber entsprechende Landesliste, so dass alle Wähler, die mit ihren Erststimmen Erfolg hatten, nochmals mit ihren Zweitstimmen das Wahlergebnis beeinflussen würden. In den Wahlkreisen 86 und 87 habe es bei der Bundestagswahl 2002 aber eine Landesliste der PDS gegeben und die hierauf entfallenen Zweitstimmen seien bereits nach § 6 Abs. 6 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BWG für die Berechnung der Sitzverteilung nicht berücksichtigt worden. Weiterhin sei in die Erwägung einzubeziehen, dass das Bundesverfassungsgericht in beschränktem Umfang – insbesondere beim 5 %-Quorum und bei Überhangmandaten – eine Differenzierung beim Erfolgswert der Wählerstimmen hinnehme. 11
Im Ergebnis hat der Bundeswahlausschuss vor dem Hintergrund dieser Erwägungen, der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht von 1988 und der jetzt in den beiden Wahlkreisen eingetretenen Fallgestaltung dem Gesetzgeber einhellig empfohlen, eine Novellierung des § 6 BWG zu erwägen. 12
Mit dem zweiten, in Bezug genommenen Schreiben vom 10. Dezember 2002 hat der Bundeswahlleiter gegenüber dem Wahlprüfungsausschuss zur vorsorglich gestellten Frage, ob und ggf. wie sich eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf die Verteilung der Mandate auswirken könnte, eine Modellrechnung übermittelt. Diese zeigt im Ergebnis keine Veränderung bei der Mandatsverteilung auf. Ausgehend von der Feststellung, dass die PDS in den beiden Wahlkreisen zusammen 29 257 Zweitstimmen weniger als Erststimmen erzielt hat, wird insoweit zunächst von einem Splitting bei den Zweitstimmen für konkurrierende Parteien ausgegangen. Die Modellrechnung betrachtet sodann, welche Landeslisten in den beiden Wahlkreisen mehr Zweit- als Erststimmen erzielten, und unterstellt, dass die Differenz auf diejenigen Wähler zurückgeht, die mit ihrer Erststimme die PDS-Kandidatinnen gewählt haben. Die so ermittelten Zweitstimmen belaufen sich für die SPD auf 16 304, für die Grünen auf 4 847 und für die FDP auf 2 233. Werden sie bei der Verteilrechnung außer Betracht gelassen, ergibt sich gegenüber dem amtlichen Endergebnis aber keine abweichende Sitzverteilung. Im Gesamtergebnis entfielen auf die SPD 18 472 364 aller Zweitstimmen; sie läge damit um 10 277 niedriger als die Gesamtzahl von CDU und CSU. Angemerkt wird vom Bundeswahlleiter aber, dass die Modellrechnung wegen ihrer Annahmen zum Splittingverhalten nur Anhaltspunkte, aber keine Gewissheit über die Mandatsrelevanz verschaffen könne. Die genaue Mandatsrelevanz ließe sich nur durch Neuauszählung und Feststellung ermitteln, welche PDS-Erststimmenwähler ihre Zweitstimmen anderen Landeslisten gegeben haben. 13
Soweit der Einspruch das geltende Berechungsverfahren Hare/Niemeyer betrifft, schließt sich der Bundeswahlleiter zunächst einem dem Wahlprüfungsausschuss vorliegenden Bericht des Bundesinnenministeriums an, durch den eine Prüfbitte des Bundestages (vgl. Bundestagsdrucksache 14/1560, S. 3) erfüllt worden ist. Dieser Bericht kommt zum Ergebnis, dass das Berechnungsverfahren nach Sainte Laguë/Schepers gegenüber demjenigen nach Hare/Niemeyer als geringfügig vorzugswürdig zu betrachten, es jedoch der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen sei, für welches Verfahren er sich entscheide. Weiterhin verweist der Bundeswahlleiter auf die Stellungnahme vom 23. Februar 1999 zu zwei Einsprüchen gegen die Bundestagswahl 1998 (WP 65/98 und WP 86/98 – Bundestagsdrucksache 14/1560, S. 176 f., 184 f.) 14
Zutreffend sei, dass die CDU bei Anwendung des Verfahrens Sainte Laguë/Schepers 191 statt 190 Sitze erhalten und die Gesamtsitzzahl 604 statt 603 betragen hätte. Dabei hätte die CDU-Landesliste in Brandenburg 5 statt 4, diejenige in Sachsen 11 statt 12 erhalten. Angesichts von 13 Direktmandaten in Sachsen wären auf die CDU dort zwei statt eines Überhangmandats entfallen. 15
Abschließend betont der Bundeswahlleiter, dass die Bundestagswahl ordnungsgemäß nach dem Bundeswahlgesetz durchgeführt und die Sitzverteilung nach dem dort vorgesehenen Verfahren berechnet worden sei. Die Auswahl des Verfahrens liege im Ermessen des Gesetzgebers. Der Vortrag, der Einsatz des Berechnungsverfahrens Sainte Laguë/Schepers sei verfassungsrechtlich geboten, sei bereits Gegenstand der oben erwähnten Wahlprüfungsverfahren WP 65/98 und WP 86/98 gewesen. Die Wahlprüfungsbeschwerden habe das Bundesverfassungsgericht jeweils mit Beschluss vom 22. Januar 2001 als offensichtlich unbegründet verworfen (2 BvC 1/99 und 2 BvC 5/99). 16
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 Wahlprüfungsgesetz von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. 17

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet. 18
Soweit der Einspruchsführer seinen Einspruch auf die Verfassungswidrigkeit der das Entstehen von Überhangmandaten [BT-Drucks. 15/1850, 29 (31)] ermöglichenden Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes sowie auf die gesetzliche Festlegung des Berechnungsverfahrens Sainte Laguë/Schepers stützt, kann sich hieraus kein zum Erfolg führender Wahlfehler ableiten lassen. Die Verteilung der Sitze nach der Bundestagswahl 2002 beruht auf einer korrekten Anwendung des geltenden Wahlrechts. Wie vom Einspruchsführer selbst angeführt, lehnt der Bundestag es in ständiger Praxis im Verhältnis zum Bundesverfassungsgericht immer ab, die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen festzustellen. Davon abgesehen, werden die erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt. 19
Zur Zulässigkeit von Überhangmandaten wird an der Auffassung festgehalten, die bereits die Ablehnung des vom Einspruchsführers gegen die Bundestagswahl 1998 eingelegten Einspruchs trägt und auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (WP 99/98 – Bundestagsdrucksache 14/1560, S. 87 ff. – die hiergegen eingelegte Wahlprüfungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 22. Januar 2001 als offensichtlich unbegründet verworfen worden – 2 BvC 17/99). 20
Über die in Bundestagsdrucksache 14/1560 dargestellten Beratungen zur Frage der Überhangmandate hinaus ist daran zu erinnern, dass auch andere Wahleinsprüche gegen die Bundestagswahl 1998 aus Anlass von damals 13 Überhangmandaten zurückgewiesen worden sind (vgl. Bundestagsdrucksache 14/1560 – Anlagen 29 und 32). Zudem fanden Gesetzentwürfe der 13. Wahlperiode, die die Kompensation von Überhangmandaten vorsahen (vgl. Bundestagsdrucksache 13/5750; Plenarprotokoll 13/129 vom 11. Oktober 1996, S. 11631 ff.), ebenso wenig eine Mehrheit wie eine auch hierauf abzielende Initiative der 14. Wahlperiode (vgl. Bundestagsdrucksache 14/2150; Plenarprotokoll 14/134 vom 23. November 1999, S. 12992 ff.). Für den Gesetzgeber gaben die Entwicklungen seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts keinen Anlass, die wahlrechtlichen Bedingungen für Überhangmandate zu ändern. Soweit laut Bundesverfassungsgericht der Gesetzgeber darauf zu achten hat, dass sich die Zahl der Überhangmandate in Grenzen hält, hat das Gericht auf das 5 %-Quorum zurückgegriffen (BVerfGE 95, 335 <349> und <366>). Insgesamt 5 Überhangmandate bei der Bundestagswahl 2002 bleiben jedoch ebenso deutlich unter dieser Grenze wie schon 13 Überhangmandate bei der Wahl 1998. Soweit es das Bundesverfassungsgericht angesichts unterschiedlicher Größe von Wahlkreisen als einem der möglichen Entstehungsgründe für Überhangmandate für spätere Wahlen nicht mehr genügen ließ, die bisherige Grenze von 33 1/3 %, bezogen auf die durchschnittliche Bevölkerungszahl der Wahlkreise einzuhalten, enthält § 3 BWG seit 1998 strengere Maßgaben für die durch Gesetz erfolgende Einteilung der Wahlkreise. So soll die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 % nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 %, muss neu abgegrenzt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BWG). Die gesetzliche Regelung in § 3 BWG hat der Neuverteilung und Neuabgrenzung der Wahlkreise für die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag zugrunde gelegen (so zuletzt im 16. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2001 – BGBl. I S. 701, berichtigt in BGBl. 2002 I S. 1848). 21
Auch mit der Frage des verfassungsrechtlich richtigen Berechnungsverfahrens hat sich, wie auch vom Bundeswahlleiter herausgestellt, der Bundestag im Rahmen der Wahlprüfung zur Bundestagswahl 1998 befasst (vgl. Bundestagsdrucksache 14/1560, S. 178). Zu bekräftigen ist die seinerzeitige Bewertung, dass sich mit keinem der drei üblichen Verfahren mathematisch absolut exakt die Stimmenverhältnisse auf die Verteilung der Sitze im Bundestag übertragen lassen. Gewisse Abstriche sind bei der Erfolgswertgleichheit aller Stimmen immer hinzunehmen. Dies liegt daran, dass die jeweiligen Ansprüche zwar bruchteilsmäßig genau berechnet werden können, dass aber auch auf bruchteilsmäßig berechnete Ansprüche immer nur ganzzahlige Sitze zugeteilt werden können. Jedes Verfahren erfordert daher Rundungen, deren Methode sich von Verfahren zu Verfahren unterscheidet. Auch gewisse, vom Einspruchsführer selbst nicht näher akzentuierte Effekte speziell beim Verfahren Hare/Niemeyer beruhen hierauf. Sind aber Ungenauigkeiten nach jedem Verfahren unvermeidbar, liegt die Auswahl des Verfahrens im Ermessen des Gesetzgebers. Das Bundesverfassungsgericht hat 1988 gerade mit Blick auf das Verfahren Hare/Niemeyer festgestellt, dass die Verteilung von Resten ganzer Zahlen auf zu vergebende ganze Sitze zwangsläufig zu einem real unterschiedlichen Erfolgswert der für die einzelnen Parteien abgegebenen Stimmen führt und im Ergebnis die Entscheidung für ein bestimmtes System der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen bleibt (BVerfGE 79, 169 <171>). Zu einem späteren Zeitpunkt hat das Bundesverfassungsgericht Wahlprüfungsbeschwerden, die sich gegen Wahlprüfungsentscheidungen des Bundestages insbesondere im Zusammenhang mit dem Effekt des negativen Stimmgewichts richteten (Bundestagsdrucksache 14/1560, S. 176 ff., 183 ff.), jeweils mit Beschluss vom 22. Januar 2001 (2 BvC 1/99 und 5/99) verworfen und nur ausgeführt, dass sie aus den durch ein Berichterstatterschreiben mitgeteilten Erwägungen offensichtlich unbegründet seien. Im Berichterstatterschreiben wird laut Schreiber (Handbuch des Wahlrechts, 7. Auflage, § 6 Rn. 6b) darauf verwiesen, dass mit der Entscheidung des Gesetzgebers für eine personalisierte Verhältniswahl der Erfolgswertgleichheit aller Stimmen nur eine von vornherein begrenzte Tragweite zukomme, so dass der beanstandete Effekt eines negativen Erfolgswertes, zu dem das Berechnungsverfahren Hare/Niemeyer führe, nicht die Verfassungswidrigkeit der geltenden Regelung bewirken könne. 22
Auch mit Blick auf die tatsächlichen Ergebnisse der Bundestagswahl 2002 kann nicht von einer verfassungswidrigen Verzerrung der Erfolgswertgleichheit durch das geltende Verfahren anstelle des vom Einspruchsführer bevorzugten Verfahrens Sainte Laguë/Schepers gesprochen werden. Wie vom Bundeswahlleiter in einer Modellrechnung ermittelt, würde sich im Ergebnis nur die Zahl der Sitze der CDU und damit die Gesamtzahl des Bundestages um einen Sitz erhöhen. Die Mehrheitsverhältnisse und das Stärkeverhältnis der Fraktionen im Bundestag zueinander blieben unberührt, so dass offen bleiben kann, ob im Ausnahmefall hiervon abweichende Effekte verfassungsrechtliche Qualität hätten. Zu berücksichtigen wäre in diesem Zusammenhang aber, dass das Bundesverfassungsgericht nicht ausgleichsfähige Überhangmandate – mit Mindestvorgaben für deren Höchstzahl und die Wahlkreisgrößen – akzeptiert hat, die sogar „die [BT-Drucks. 15/1850, 29 (32)] Frage von Mehrheit und Minderheit beeinflussen können“ (BVerfGE 95, 335 <363>). 23
Hiervon zu trennen ist die nicht auf der verfassungsrechtlichen Ebene angesiedelte Frage, ob angesichts bestimmter Effekte das Verfahren Hare/Niemeyer durch dasjenige nach Sainte Laguë/Schepers ersetzt werden sollte. Dieser Frage wird von der Wahlprüfung gesondert nachzugehen sein. 24
Auch bei der Berücksichtigung der in den Wahlkreisen 86 und 87 abgegebenen Zweitstimmen ist kein Wahlfehler geschehen. Für eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf die Ergebnisse in den Wahlkreisen 86 und 87 war kein Raum. Daher waren diejenigen Zweitstimmen zu berücksichtigen, die von solchen Wählern für Listen anderer Parteien als der PDS abgegeben worden sind, die mit ihrer Erststimme die beiden von der PDS vorgeschlagenen Bewerberinnen gewählt haben. 25
Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht 1988 (BVerfGE 79, 161 ff.) an den Gesetzgeber gewandt und im Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene Rechtsklarheit zu erwägen gegeben, § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG entsprechend zu ergänzen. Dabei ist es unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift von einer Regelungslücke ausgegangen. Dieser Beschluss hat in der Folgezeit aber nicht zu einer Ergänzung von § 6 BWG geführt. 26
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts lässt sich keine Verpflichtung für die Wahlbehörden zu einer analogen Anwendung ableiten. Eine derartige Verpflichtung wäre nur in Betracht gekommen, wenn das Gericht gegenüber den die Wahl durchführenden Stellen die analoge Anwendung unmissverständlich angeordnet hätte. Angesprochen wurde aber nur der Gesetzgeber, der eine entsprechende Ergänzung – wörtlich – „zu erwägen habe(n)“. Dies bedeutet, dass dem Gesetzgeber trotz der vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Begriffe „Rechtsklarheit“ und „Regelungslücke“ ein gewisser Entscheidungsspielraum belassen sein sollte. Hat aber der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung (nur) zu erwägen, muss eine analoge Anwendung der Vorschrift durch die Wahlbehörden ausscheiden. Einer derartigen Verfahrensweise der Wahlbehörden, die notwendig einen Bewertungsspielraum bedingte, stünde die auch vom Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das Wahlrecht betonte notwendige Rechtsklarheit entgegen. Dabei ist zu beachten, dass in die Vorbereitung und Durchführung der Wahl eine Vielzahl vorwiegend auch ehrenamtlich Tätiger eingebunden ist, was naturgemäß eindeutige und überall einheitlich umsetzbare Vorgaben voraussetzt. 27
Gegen eine analoge Anwendung spricht weiterhin, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG Ausnahmen vom Grundsatz der Berücksichtigung aller abgegebenen Stimmen vorsieht und eine analoge Anwendung von Ausnahmeregelungen grundsätzlich problematisch erscheint. Ohnehin erscheinen, wie auch im Bundeswahlausschuss angeklungen, die gesetzlich erfassten Sachverhalte und die jetzige Konstellation nicht in jeglicher Hinsicht vergleichbar. So musste sich in der jetzigen Konstellation der durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG zu verhindernde doppelte Erfolgswert beider Stimmen nicht zwangsläufig einstellen. Zunächst dürfte wohl kaum einem Wähler, der am 22. September 2002 in den Wahlkreisen 86 und 87 seine Erstimme den von der PDS vorgeschlagenen Direktbewerberinnen geben wollte, bewusst gewesen sein, dass bei einer analogen Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG seine Zweitstimme zu Gunsten einer anderen Liste unberücksichtigt bleiben könnte. Insbesondere lag aber vor dem Wahltermin ein Erwerb von mindestens drei Direktmandaten durch die PDS nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit. Damit befand sich derjenige Wähler, der seine Erststimme einer PDS-Kandidatin und seine Zweitstimme einer anderen Landesliste gab, grundsätzlich in derselben Ausgangslage wie andere Wähler, die das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 335 <367>) anerkannte Stimmensplitting betrieben haben. Mit dem in § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG ausdrücklich erfassten Wahlverhalten hätte sich eine gewisse Vergleichbarkeit nur ergeben, wenn ein Erwerb von drei Direktmandaten fernab jeder Wahrscheinlichkeit gelegen hätte. 28
Schließlich könnte eine im Wahlprüfungsverfahren anzuordnende Analogie, um eine angenommene Verfassungswidrigkeit eines lückenhaften § 6 Abs. 1 BWG zu beheben, in Widerspruch geraten zur überkommenen Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Bundestages, nicht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Wahlrechtsnorm berufen zu sein (vgl. zuletzt Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 6. Juni 2003 – Bundestagsdrucksache 15/1150, Anlage 14). 29
Im Übrigen ist offen, ob das Bundesverfassungsgericht an seinem 1988 erteilten Auftrag festhält. So wurde im späteren Urteil zu Überhangmandaten (BVerfGE 95, 335 <363>) bei einer Gesamtbetrachtung § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG erneut gerechtfertigt, ohne aber die Ausführungen von 1988 zu zitieren oder den Auftrag an den Gesetzgeber zu wiederholen. Auch im Beschluss zur Berufung von Nachrückern trotz Überhangmandaten (BVerfGE 97, 317 <325>) wird bei den Konstellationen, in denen ausschließlich die Erststimme für den Mandatserwerb von Bedeutung ist, nur die ausdrückliche Regelung dargestellt, nicht aber die 1988 als vergleichbar erachtete Konstellation erfolgreicher Direktkandidaten, deren Partei an der 5 %-Hürde scheitert, erwähnt. 30
Selbstverständlich ist auch im Anschluss an die vom Bundeswahlleiter übermittelte Empfehlung des Bundeswahlausschusses eine Ergänzung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG nicht ausgeschlossen. Hierüber ist aber nicht im Wahlprüfungsverfahren zu befinden. 31
Die vom Bundeswahlleiter vorgelegten hypothetischen Berechnungen, die nicht zur Änderung der Sitzzuteilung führen, sind zur Kenntnis genommen worden. Da aber ein Wahlfehler nicht festzustellen ist, sind Art und Umfang denkbarer Verschiebungen bei der Mandatsverteilung nicht entscheidungserheblich. Ihnen ist daher nicht nachzugehen, insbesondere besteht kein Anlass, die betreffenden Zweitstimmen erneut auszählen zu lassen. 32

 


Matthias Cantow